(1) Bei Gefahr des Sinkens ist das Fahrzeug möglichst so weit aus dem Fahrwasser zu schaffen, daß die Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet.
(2) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Seeschifffahrtsstraße oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch
1.
in der Seeschifffahrtsstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge, schwimmende Anlagen oder außergewöhnliche Schwimmkörper oder durch andere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände oder
2.
Schiffsunfälle, Brände oder sonstige Vorkommnisse auf Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und außergewöhnlichen Schwimmkörpern
beeinträchtigt oder gefährdet, so ist das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Verkehrszentrale unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Ort eines gesunkenen Fahrzeugs ist vom Fahrzeugführer unverzüglich behelfsmäßig zu bezeichnen. Nach einem Zusammenstoß ist hierzu auch der Führer eines beteiligten schwimmfähig gebliebenen Fahrzeugs verpflichtet. Er darf die Fahrt erst nach Genehmigung des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes fortsetzen.
(4) Ein festgekommenes Fahrzeug darf seine Maschine zum Freikommen benutzen, es sei denn, daß dies ohne Beschädigung der Seeschiffahrtsstraße einschließlich der Ufer, Strombauwerke und Schiffahrtsanlagen nicht möglich ist oder die Schiffahrt gefährdet wird.
(5) Auf Fahrzeugen, die das Bleib-weg-Signal nach Nummer 2.2 der Anlage II.2 wahrnehmen, sollen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergriffen werden, insbesondere
1.
alle nach außen führenden und nicht zur Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebes erforderlichen Öffnungen geschlossen,
2.
alle nicht zur Gewährleistung der Sicherheit von Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Hilfsmaschinen abgestellt,
3.
nicht geschützte offene Feuer gelöscht, insbesondere das Rauchen eingestellt, sowie
4.
Geräte mit glühenden oder Funken gebenden Teilen stillgelegt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
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