(1) Fahrgastschiffe und Fähren dürfen die Fahrgastbeförderung nur von Anlegestellen aus durchführen, die nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes genehmigt oder rechtmäßig vorhanden sind. Die Vorschriften über Bewilligungen, Erlaubnisse und Genehmigungen für die Einrichtung der Anlegestellen, die Fahrgastschiffahrt und den Fährbetrieb bleiben unberührt.
(2) Wer Fahrgastschiffe oder Fähren zu regelmäßigen Fahrten einsetzen will, hat den Fahrplan mit den Abfahrts- und Ankunftszeiten und den Anlegestellen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen. Die Fahrten sind nach den im Fahrplan angegebenen Zeiten durchzuführen. Jede Fahrplanänderung ist zwei Wochen, bevor sie in Kraft treten soll, der nach Satz 1 zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat auf Verlangen des zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes den Fahrplan so zu ändern, daß Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs an den Anlegestellen und im Fahrwasser vermieden werden.
(4) Das Ausbooten von Fahrgästen und das Übersteigen von Fahrgästen von einem Fahrzeug auf ein anderes ist verboten, es sei denn, örtliche Verhältnisse oder besondere Umstände erfordern dies.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
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