Zum Gesetzesinhalt

SVertO

§ 9Sachwalter

Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

(1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt das Gericht einen Sachwalter. § 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
Er kann gegen angemeldete Ansprüche Widerspruch erheben und Rechtsstreitigkeiten über die Ansprüche und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren führen;
2.
er verwertet etwa geleistete Sicherheiten auf Anordnung des Gerichts;
3.
er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragende Kosten zur Haftungssumme bei, wenn deren Zahlung vom Gericht angeordnet worden ist.
Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Verwaltung von Sicherheiten beauftragen.
(3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rahmen seiner Befugnisse begründet, sind auf Anordnung des Verteilungsgerichts aus der Haftungssumme zu begleichen.
(4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.
(5) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn von Amts wegen entlassen. Vor der Entscheidung ist der Sachwalter zu hören.
(6) Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und die Erstattung angemessener barer Auslagen verlangen. Er hat Anspruch auf einen Vorschuß auf die Auslagen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Höhe der Vergütung, der Auslagen und des Vorschusses setzt das Gericht fest.
(7) Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines Amtes dem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung muß mit den Belegen spätestens eine Woche nach der Beendigung auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. Der Schuldner, jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und ein etwa nachfolgender Sachwalter sind berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit binnen einer Woche nach der Niederlegung Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079

Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011300986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe22ff6ab160abb081a6bdab768db34953474969e47de8e0459b084e43b353c1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 56 InsOBestellung des Insolvenzverwalters

    „(1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt das Gericht einen Sachwalter. § 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend. (2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Er kann gegen angemeldete Ansprüche Wide …“