(1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt das Gericht einen Sachwalter. § 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
(2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1.
Er kann gegen angemeldete Ansprüche Widerspruch erheben und Rechtsstreitigkeiten über die Ansprüche und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verteilungsverfahren führen;
2.
er verwertet etwa geleistete Sicherheiten auf Anordnung des Gerichts;
3.
er treibt vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragende Kosten zur Haftungssumme bei, wenn deren Zahlung vom Gericht angeordnet worden ist.
Das Gericht kann den Sachwalter auch mit der Verwaltung von Sicherheiten beauftragen.
(3) Verbindlichkeiten, die der Sachwalter im Rahmen seiner Befugnisse begründet, sind auf Anordnung des Verteilungsgerichts aus der Haftungssumme zu begleichen.
(4) Der Sachwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlich.
(5) Der Sachwalter steht unter der Aufsicht des Gerichts. Das Gericht kann gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn von Amts wegen entlassen. Vor der Entscheidung ist der Sachwalter zu hören.
(6) Der Sachwalter kann aus der Haftungssumme eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und die Erstattung angemessener barer Auslagen verlangen. Er hat Anspruch auf einen Vorschuß auf die Auslagen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist. Die Höhe der Vergütung, der Auslagen und des Vorschusses setzt das Gericht fest.
(7) Der Sachwalter hat bei der Beendigung seines Amtes dem Verteilungsgericht Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung muß mit den Belegen spätestens eine Woche nach der Beendigung auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt werden. Der Schuldner, jeder an dem Verfahren teilnehmende Gläubiger und ein etwa nachfolgender Sachwalter sind berechtigt, Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit binnen einer Woche nach der Niederlegung Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
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