InsO
§ 56Bestellung des Insolvenzverwalters
- 1.
- vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
- 2.
- den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.7.2024 I Nr. 236
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 33 G v. 8.12.2025 I Nr. 319 ist berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR286600994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a571214fd5a95139cf671989cdf5e657d7b946c25d56e942ee9956b94c5976d8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 20 PflVGInformationspflichten und Zusammenarbeit im Insolvenzfall
„… n Insolvenzverwalter (§ 22 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung) ebenso wie dem Insolvenzverwalter (§ 56 der Insolvenzordnung) oder einem sonstigen Verwalter, e) mit dem Liquidator, f) mit dem von der Aufsicht bestellten Sonderbeauftragten, g) m …“
- § 9 SVertOSachwalter
„(1) Bei der Eröffnung des Verteilungsverfahrens bestellt das Gericht einen Sachwalter. § 56 Abs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend. (2) Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Er kann gegen angemeldete Ansprüche Wide …“