SVertO
§ 10Öffentliche Aufforderung
- 1.
- die Aufforderung, alle Ansprüche, die aus dem in dem Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind und für welche die Haftung des Schuldners durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung bestimmten Frist bei dem Gericht anzumelden, auch soweit sie dem Gericht bereits auf andere Weise als durch Anmeldung des Gläubigers bekannt sind;
- 2.
- den Hinweis, daß
- a)
- Ansprüche, für welche die Haftung des Antragstellers durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, sowie
- b)
- Ansprüche gegen andere Schuldner, die außer dem Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis haften und deren Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist,
nur nach Maßgabe der Vorschriften der Schiffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung verfolgt werden können und daß die Gläubiger nicht angemeldeter Ansprüche nach diesen Vorschriften an der Verteilung der Haftungssumme nicht teilnehmen; - 3.
- die Aufforderung an alle Schuldner, die außer dem Antragsteller für einen Anspruch aus dem Ereignis haften und deren Haftung durch die Eröffnung des Verfahrens durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden ist, innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung bestimmten Frist dem Gericht ihre ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, wenn sie von dem Fortgang des Verfahrens unterrichtet werden wollen;
- 4.
- den Hinweis, daß auch die Schuldner, welche dieser Aufforderung nicht nachkommen, das Verfahren gegen sich gelten lassen müssen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR011300986
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe22ff6ab160abb081a6bdab768db34953474969e47de8e0459b084e43b353c1