(1) Die Ansprüche sind mit dem Wert in Euro geltend zu machen, der ihnen am Tag der Eröffnung des Verteilungsverfahrens zukommt. Ansprüche, die nicht auf einen Geldbetrag gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt oder ungewiß ist oder nicht in Euro feststeht, sind nach ihrem Schätzungswert in Euro geltend zu machen.
(2) Zinsen können im Verteilungsverfahren nur insoweit geltend gemacht werden, als sie bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufen sind.
(3) Kosten, die den Gläubigern durch die Teilnahme an dem Verfahren erwachsen, können im Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht werden.
(4) Betagte Ansprüche gelten als fällig.
(5) Soweit für einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 2 ein Schätzungswert wegen außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls noch nicht ermittelt werden kann, ist der Anspruch ohne Angabe eines Betrags anzumelden. Bei der Anmeldung ist jedoch der Höchstbetrag anzugeben, mit dem der Anspruch in dem Verfahren geltend gemacht wird. Der Höchstbetrag darf den Wert nicht übersteigen, der dem Anspruch nach den Umständen voraussichtlich zukommen wird.
(6) Haften für einen Anspruch mehrere Personen als Gesamtschuldner, deren Haftung nicht durch dasselbe Verteilungsverfahren beschränkt werden kann, und ist die Haftung einer oder mehrerer von ihnen durch das Verteilungsverfahren beschränkt worden, so kann der Gläubiger bis zu seiner vollen Befriedigung in jedem Verteilungsverfahren den Betrag in voller Höhe geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
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