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SVertO

§ 13Anmeldung von Ansprüchen

Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt

(1) Die Anmeldung eines Anspruchs muß die Angabe seines Betrags und Grundes enthalten. Ist vor Eröffnung des Verfahrens über den Anspruch unter Berücksichtigung der Beschränkung der Haftung des Schuldners rechtskräftig entschieden worden, so steht eine solche Entscheidung der Anmeldung des vollen Betrags des Anspruchs nicht entgegen.
(2) Die Anmeldung kann bei dem Gericht schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden; urkundliche Beweismittel oder eine Abschrift derselben sollen beigefügt werden.
(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trägt die angemeldeten Ansprüche in eine Tabelle ein; Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche wegen Sachschäden sind getrennt einzutragen, wenn das Verteilungsverfahren im Rahmen der Anspruchsklasse A für beide Arten von Ansprüchen eröffnet worden ist. Ansprüche, für die mehrere Schuldner als Gesamtschuldner haften, sind kenntlich zu machen. Die Tabelle kann auch in elektronischer Form hergestellt und bearbeitet werden. Sie ist zusammen mit den Anmeldungen auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. Von einer Tabelle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entspricht.
(4) Die Anmeldung kann zurückgenommen werden, solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubigers auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden sind. Die Rücknahme kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079

Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR011300986

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe22ff6ab160abb081a6bdab768db34953474969e47de8e0459b084e43b353c1

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 298 ZPOAktenausdruck

    „… belle in elektronischer Form ist ein Ausdruck zur Einsicht niederzulegen, der den Anforderungen des § 298 Absatz 3 der Zivilprozessordnung entspricht. (4) Die Anmeldung kann zurückgenommen werden, solange nicht der Anspruch und das Recht seines Gläubigers au …“