(1) Das Verteilungsgericht stellt das Verteilungsverfahren durch Beschluß ein, wenn nach der Eröffnung des Verfahrens
1.
die Haftungssumme rechtskräftig auf einen höheren Betrag festgesetzt, der Mehrbetrag jedoch nicht innerhalb der bestimmten Frist eingezahlt wird,
2.
im Falle des § 6 Abs. 5 die Sicherheit nicht in der bestimmten Frist ergänzt oder geleistet wird oder
3.
der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückgenommen wird.
(2) Die Einstellung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. Erfolgt die Einstellung, nachdem in dem Verfahren bereits Ansprüche und das Recht ihrer Gläubiger auf Teilnahme an dem Verfahren festgestellt worden sind, so ist in der Bekanntmachung auf die Rechte der Gläubiger dieser Ansprüche nach § 20 Abs. 3 und 4 hinzuweisen.
(3) Soweit nicht Rechte Dritter nach Absatz 5 und § 20 Abs. 3 und 4 zu berücksichtigen sind, werden nach Ablauf von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, die eingezahlte Haftungssumme an den Einzahler zurückgezahlt und geleistete Sicherheiten freigegeben. Mit der Freigabe erlöschen die nach § 6 Abs. 2 begründeten Ansprüche der Staatskasse.
(4) Das Gericht kann bereits vor der Einstellung des Verfahrens nach Absatz 1 die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verfahren teilnimmt, insoweit zulassen, wie dies zur Vollziehung eines Arrestes statthaft ist, wenn begründeter Anlaß für die Annahme besteht, daß der Schuldner nicht innerhalb der bestimmten Frist den Mehrbetrag der Haftungssumme einzahlen oder die Sicherheit ergänzen oder leisten wird. Auf Grund einer solchen Anordnung kann nicht mehr vollstreckt werden, wenn der Mehrbetrag der Haftungssumme eingezahlt oder die Sicherheit ergänzt oder geleistet worden ist.
(5) Wird der Anspruch auf Rückzahlung oder auf Freigabe von Sicherheiten, der dem Antragsteller oder einem anderen an dem Verfahren teilnehmenden Schuldner nach Absatz 3 zusteht, in der Zeit bis zum Ablauf von einem Monat seit dem Zeitpunkt, in dem der Einstellungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, von mehreren Gläubigern gepfändet, so sind die Gläubiger nach dem Verhältnis ihrer Ansprüche zu befriedigen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.3.1999 I 530; 2000 I 149;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 16.7.2021 I 3079
Sonst: In Kraft gem. Bek. v. 30.7.1987 I 2083 mWv 1.9.1987
„… rd. 3322 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO .......... 0,5 3323 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. …“
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