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SeeLAuFV

Anlage 5(zu den §§ 10 und 11) Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2

Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 31)
Bundeslotsenkammer/Lotsenbrüderschaft[Logo]
Prüfungszeugnis
nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 1/2 im Rahmen der Seelotsenausbildung
bzw. über die Eingangsprüfung zum Lotsenausbildungsabschnitt 3
Die Seelotsenanwärterin/Der Seelotsenanwärter


geboren am in
hat die praktische Prüfung nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 1/2 der Lotsenausbildung bzw. für die Zulassung zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 bestanden.
, den




Leitung der Prüfungskommission
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0310B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a98c158bbf636b8875661e91388dd0bcf267fc77639e0a91c8e52f549dee53e1

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