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SeeLAuFV

Anlage 7(zu § 19) Ausweis für Seelotsinnen und Seelotsen sowie Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter

Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 49, S. 33 - 34)
7.1 Muster des Ausweises für Seelotsinnen und Seelotsen
Vorderseite:
Musterabbildung von der Vorderseite des Ausweises für eine Seelotsin oder einen Seelotsen.
Rückseite:
Musterabbildung von der Rückseite des Ausweises für eine Seelotsin oder einen Seelotsen.
7.2 Muster des Ausweises für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
Vorderseite:
Musterabbildung von der Vorderseite des Ausweises für eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter.
Rückseite:
Musterabbildung von der Rückseite des Ausweises für eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0310B0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a98c158bbf636b8875661e91388dd0bcf267fc77639e0a91c8e52f549dee53e1

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