SeeLAuFV
Anlage 3(zu § 7 Absatz 2) Bewertungsmaßstab
Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen
- 1.
- „vollumfänglich erfüllt“ = 100 % bis 91 %, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
- 2.
- „erfüllt“ = unter 91 % bis 81 %, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;
- 3.
- „überwiegend erfüllt“ = unter 81 % bis 61 %, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
- 4.
- „teilweise nicht erfüllt“ = unter 61 % bis 41 %, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
- 5.
- „überwiegend nicht erfüllt“ = unter 41 % bis 21 %, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
- 6.
- „nicht erfüllt“ = unter 21 %, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entspricht und die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
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- Reisevorbereitung
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- Reiseverlauf
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- Eigenschutz
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- Sozialverhalten (Stresstoleranz, Motivation, Kontrollüberzeugung, Zuverlässigkeit, Empathie, Offenheit, Rollenbewusstsein).
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- Rudergehen
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- Fahren im Konvoi
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- Ankern
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- Gebrauch des Ankers zum Manövrieren
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- Halten der Position
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- Anlegen
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- Ablegen
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- Reaktion auf hydrodynamische Effekte
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- Überholen
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- Begegnen
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- Manövrieren auf begrenztem Raum
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- Manövrieren mit Schlepperhilfe
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- Einlaufen in eine Schleuse
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- Auslaufen aus einer Schleuse
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- Kommunikation
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- Durchfahren eines Stromschnitts
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- Ein- und Ausdocken
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- Tidegerechte Passageplanung.
Sonst: Ersetzt V 9515-20 v. 25.2.2014 I 234 (SeeLAuFV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0310B0023
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a98c158bbf636b8875661e91388dd0bcf267fc77639e0a91c8e52f549dee53e1