SeegerVorRV
Schlußformel
Verordnung über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Aufh: Die Verordnung tritt gem. Art. 2 Abs. 2 dieser V an dem Tage außer Kraft, an dem ein Abkommen zwischen dem Internationalen Seegerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland über Vorrechte und Immunitäten in Kraft tritt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR251720996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc5b231ebc47afb823541e2c1dd5dd4e572bb4d0df0345fe95de69c2369fbd60