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SeegerVorRV

Eingangsformel

Verordnung über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Auf Grund des Artikels 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefaßt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die Verordnung tritt gem. Art. 2 Abs. 2 dieser V an dem Tage außer Kraft, an dem ein Abkommen zwischen dem Internationalen Seegerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland über Vorrechte und Immunitäten in Kraft tritt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251720996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc5b231ebc47afb823541e2c1dd5dd4e572bb4d0df0345fe95de69c2369fbd60

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