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SeegerVorRV

Verordnung über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs

Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die Verordnung tritt gem. Art. 2 Abs. 2 dieser V an dem Tage außer Kraft, an dem ein Abkommen zwischen dem Internationalen Seegerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland über Vorrechte und Immunitäten in Kraft tritt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR251720996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bc5b231ebc47afb823541e2c1dd5dd4e572bb4d0df0345fe95de69c2369fbd60

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