SeeEigensichV
§ 2Verpflichtungen privater Unternehmen
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren
- 1.
- auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
- 2.
- auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und
- 3.
- Zugang zu den von ihnen betriebenen Schiffen zu gewähren, die dem Anwendungsbereich des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegen. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die zum privaten Aufenthalt bestimmt sind.
- 1.
- Zugang zu dem von ihm betriebenen Schiff zu gewähren, welches dem Anwendungsbereich des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens unterliegt. Dies gilt nicht für geschlossene Räume, die zum privaten Aufenthalt bestimmt sind,
- 2.
- auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen,
- 3.
- auf Verlangen die notwendigen Dokumente und Unterlagen vorzulegen,
- 4.
- bei entsprechenden Anweisungen diesen Folge zu leisten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.12.2023 I Nr. 373
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR278710005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb4ec89294b6989b119e39e47caa7fa880277146bfc89c938efcd77e896662ce