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SeeEigensichV

Inhaltsübersicht

Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

§ 1Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
§ 2Verpflichtungen privater Unternehmen
§ 3Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
§ 4Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff
§ 5Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
§ 6Risikobewertung
§ 7Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
§ 8Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
§ 9Sicherheitserklärung
§ 10Kommunikation
§ 11Schulungen und Übungen
§ 12Ordnungswidrigkeiten
§ 13ISO-Normen
§ 14Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.12.2023 I Nr. 373

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR278710005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb4ec89294b6989b119e39e47caa7fa880277146bfc89c938efcd77e896662ce

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