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SeeBewachV

Eingangsformel

Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR156200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5552844d52e59aecb4980eda784901e970e45ae1ead1faab9c1b5e9ba84cc77b

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