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SeeBewachV

§ 11Anforderungen an die Geschäftsleitung sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen

Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen

(1) § 7 Nummer 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Geschäftsleitung sowie die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen.
(2) Die §§ 7 bis 10 gelten auch für den Verantwortlichen.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 7 Nummer 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 3 durch den Verantwortlichen sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
eine Übersicht über die bisherigen Arbeitgeber,
2.
eine Erklärung darüber, ob gegen die Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, sowie
3.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes oder ein gleichwertiges ausländisches Dokument, das, sofern es nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, in einer beglaubigten Übersetzung vorzulegen ist.
(4) Sofern der Verantwortliche die Sachkunde nach Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 durch eine polizeiliche oder militärische Ausbildung erworben hat, kann er dies durch eine Bescheinigung des früheren Dienstherrn nachweisen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR156200013

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5552844d52e59aecb4980eda784901e970e45ae1ead1faab9c1b5e9ba84cc77b

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 1 SeeBewachDVErnennung eines Verantwortlichen

    „… chen durch die Geschäftsleitung des Bewachungsunternehmens und die Einhaltung der Anforderungen des § 11 Absatz 2 der Seeschiffbewachungsverordnung sind zu dokumentieren. Die Ernennung ist allen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform bekannt zu geben. Mitarbeiter …“