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SEDDiktStiftG

§ 7Vorstand

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a051f77b3ec6c60266c3dfa568b076484cd58b083ad2848dfac52f87a32987d6

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