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SEDDiktStiftG

§ 9Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

(1) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
(2) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
(3) Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a051f77b3ec6c60266c3dfa568b076484cd58b083ad2848dfac52f87a32987d6

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