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SEDDiktStiftG

§ 4Satzung

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

Die Stiftung gibt sich im Benehmen mit der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde eine Satzung, die vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen beschlossen wird. Das gleiche gilt für Änderungen der Satzung.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a051f77b3ec6c60266c3dfa568b076484cd58b083ad2848dfac52f87a32987d6

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