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SEDDiktStiftG

§ 10Beschäftigte

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden in der Regel durch Arbeitnehmer wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
(3) Der Stiftung kann durch Satzungsregelung das Recht, Beamte zu beschäftigen, verliehen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 156 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR122600998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a051f77b3ec6c60266c3dfa568b076484cd58b083ad2848dfac52f87a32987d6

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