SEBG
§ 41Geheimhaltung; Vertraulichkeit
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
- 1.
- Mitgliedern des SE-Betriebsrats;
- 2.
- Arbeitnehmervertretern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung nach § 21 oder nach § 30 über den Inhalt der Unterrichtung und die Ergebnisse der Anhörung zu informieren sind;
- 3.
- Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE sowie
- 4.
- Dolmetschern und Sachverständigen, die zur Unterstützung herangezogen werden.
- 1.
- die Mitglieder und Ersatzmitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums;
- 2.
- die Arbeitnehmervertreter der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe;
- 3.
- die Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise an einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung teilnehmen;
- 4.
- die Sachverständigen und Dolmetscher.
- 1.
- die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen;
- 2.
- die Arbeitnehmervertreter nach Absatz 4 Nr. 3 gegenüber Arbeitnehmervertretern im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE, gegenüber Dolmetschern und Sachverständigen, die vereinbarungsgemäß zur Unterstützung herangezogen werden und gegenüber Arbeitnehmervertretern der SE, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe, sofern diese nach der Vereinbarung (§ 21) über den Inhalt der Unterrichtungen und die Ergebnisse der Anhörung zu unterrichten sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR368600004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e60196898dc0c86542f649080b1101e3acb66cdfe8ac0ec0b4bf95fc670716