SEBG
§ 39Tendenzunternehmen
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
- 1.
- politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
- 2.
- Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR368600004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e60196898dc0c86542f649080b1101e3acb66cdfe8ac0ec0b4bf95fc670716
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- Art 5 GG
„… er künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist, dient, findet Abschnitt 2 keine Anwendung. (2) Eine Unterrichtung und Anhörung beschränkt sich auf die …“