Zum Gesetzesinhalt

SEBG

§ 42Schutz der Arbeitnehmervertreter

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben genießen die
1.
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums;
2.
Mitglieder des SE-Betriebsrats;
3.
Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken;
4.
Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE;
die Beschäftigte der SE, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten Gesellschaften, betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe sind, den gleichen Schutz und die gleichen Sicherheiten wie die Arbeitnehmervertreter nach den Gesetzen und Gepflogenheiten des Mitgliedstaats, in dem sie beschäftigt sind. Dies gilt insbesondere für
1.
den Kündigungsschutz,
2.
die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
3.
die Entgeltfortzahlung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR368600004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e60196898dc0c86542f649080b1101e3acb66cdfe8ac0ec0b4bf95fc670716

XML-Quelle beim Herausgeber