SEBG
§ 42Schutz der Arbeitnehmervertreter
Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft
- 1.
- Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums;
- 2.
- Mitglieder des SE-Betriebsrats;
- 3.
- Arbeitnehmervertreter, die in sonstiger Weise bei einem Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung mitwirken;
- 4.
- Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan der SE;
- 1.
- den Kündigungsschutz,
- 2.
- die Teilnahme an den Sitzungen der jeweiligen in Satz 1 genannten Gremien und
- 3.
- die Entgeltfortzahlung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6g G v. 16.9.2022 I 1454
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR368600004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 77e60196898dc0c86542f649080b1101e3acb66cdfe8ac0ec0b4bf95fc670716