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SchwPestV 1988

§ 14hMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen

Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest

(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
1.
Sperma,
2.
Eizellen und Embryonen,
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Pufferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen
1.
von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die
a)
nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
b)
außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;
2.
von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden,
a)
in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind, und
b)
die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma vorgeschrieben sind.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Betrieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, wenn
1.
das Sperma
a)
in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
b)
von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind,
und
2.
die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.
(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaftlich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergänzen:
„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015590988

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3459a71dd0a3557f896fd3adef9adf45df57d9d5d1e9044ba4ca1492c9b9b5f

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 15 BmTierSSchVZulassungsbedürftige Betriebe

    „… die Ausfuhr von Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist; 2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinsc …“