SchwPestV 1988
§ 14hMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Sperma, Eizellen und Embryonen
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
- 1.
- Sperma,
- 2.
- Eizellen und Embryonen,
- 1.
- von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die
- a)
- nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
- b)
- außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist;
- 2.
- von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb gehalten werden,
- a)
- in dem alle Schweine des Betriebs die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 3, für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Schweinen vorgeschrieben sind, und
- b)
- die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 für eine Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma vorgeschrieben sind.
- 1.
- das Sperma
- a)
- in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und
- b)
- von Ebern stammt, die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 2 für das Verbringen von Schweinen vorgeschrieben sind,
- 2.
- die für den Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen zugestimmt hat.
„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015590988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3459a71dd0a3557f896fd3adef9adf45df57d9d5d1e9044ba4ca1492c9b9b5f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 15 BmTierSSchVZulassungsbedürftige Betriebe
„… die Ausfuhr von Sperma, wenn das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, die a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassen ist, und b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen ist; 2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinsc …“