SchwPestV 1988
§ 14iMaßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnisse
Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
- 1.
- Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone und
- 2.
- frisches Wildschweinefleisch oder Wildschweinefleischerzeugnisse, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die in einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone erlegt worden sind,
- 1.
- aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleischerzeugnisse
- a)
- nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Buchstabe a oder d der Richtlinie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet und behandelt worden ist oder sind,
- b)
- von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Abschnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung begleitet wird oder werden und
- c)
- von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 begleitet wird oder werden, deren Nummer II jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission.“
- 2.
- aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmigen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht worden sind.
- 1.
- der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder
- 2.
- dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stammende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 8.7.2020 I 1605;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 6.11.2020 BAnz AT 09.11.2020 V1, dieser geändert durch Art. 1 V v. 7.4.2021 I 764
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015590988
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b3459a71dd0a3557f896fd3adef9adf45df57d9d5d1e9044ba4ca1492c9b9b5f