SchwarzArbG
§ 14aSelbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
- 1.
- § 266a des Strafgesetzbuches oder
- 2.
- § 263 des Strafgesetzbuches bei der auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch zu Unrecht bezogen werden oder wurden.
- 1.
- der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist,
- 2.
- eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung beantragt werden soll,
- 3.
- die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 der Strafprozessordnung beantragt werden soll,
- 4.
- die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist,
- 5.
- der Beschuldigte außer dieser Tat noch einer anderen, prozessual selbstständigen Straftat beschuldigt wird und die Taten in einem einheitlichen Ermittlungsverfahren verfolgt werden sollen,
- 6.
- eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist, die nicht im Strafbefehlsverfahren festgesetzt werden kann,
- 7.
- gegen die folgenden Personen ermittelt werden soll:
- a)
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes,
- b)
- Mitglieder diplomatischer Vertretungen und andere von der inländischen Gerichtsbarkeit befreite Personen,
- c)
- Mitglieder einer Truppe oder eines zivilen Gefolges eines NATO-Staates oder deren Angehörige,
- d)
- Personen, die in den Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes fallen, oder
- e)
- Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie vermindert schuldfähig (§ 21 des Strafgesetzbuches) oder aus psychischen Gründen in ihrer Verteidigung behindert sind, oder
- 8.
- ein Amtsträger der Zollverwaltung der Beteiligung verdächtig ist.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184210004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f19ba560862914439afa46c3d8bed45e21f1530bf91503a8a5ad21931bacca9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- § 21 StGBVerminderte Schuldfähigkeit
„… fallen, oder e) Personen, bei denen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie vermindert schuldfähig (§ 21 des Strafgesetzbuches) oder aus psychischen Gründen in ihrer Verteidigung behindert sind, oder 8. ein Amtsträger der Zollverwaltung der Betei …“
- § 263 StGBBetrug
„… bstständig durch, wenn die Tat eine Straftat darstellt nach 1. § 266a des Strafgesetzbuches oder 2. § 263 des Strafgesetzbuches bei der auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistunge …“
- § 266a StGBVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
„… rift und in den Grenzen des § 14b selbstständig durch, wenn die Tat eine Straftat darstellt nach 1. § 266a des Strafgesetzbuches oder 2. § 263 des Strafgesetzbuches bei der auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung von Dienst- …“
- § 100a StPOTelekommunikationsüberwachung
„… cht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist, 2. eine Maßnahme nach § 100a der Strafprozessordnung beantragt werden soll, 3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 der Strafprozessordnung beantragt werden soll, …“
- § 112 StPOVoraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
„… h § 100a der Strafprozessordnung beantragt werden soll, 3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 der Strafprozessordnung beantragt werden soll, 4. die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist, 5. der Beschuldigte außer dieser Tat noch …“