StPO
§ 112Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe
- 1.
- festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
- 2.
- bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
- 3.
- das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
- a)
- Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
- b)
- auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
- c)
- andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 16 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006290950
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 59801a479ac45c457f1ddcc32d4e38ca20eafa309c1c727a4a381a9fd0886f2b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 14a SchwarzArbGSelbstständige Durchführung von Ermittlungsverfahren
„… h § 100a der Strafprozessordnung beantragt werden soll, 3. die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 112 der Strafprozessordnung beantragt werden soll, 4. die Strafsache besondere Schwierigkeiten aufweist, 5. der Beschuldigte außer dieser Tat noch …“