SchwarzArbG
§ 14Ermittlungsbefugnisse
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
- 1.
- das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
- am 31. Dezember 2003 im Dienst der Bundesanstalt für Arbeit gestanden haben und
- 3.
- dort mindestens zwei Jahre lang zur Bekämpfung der Schwarzarbeit oder der illegalen Beschäftigung eingesetzt waren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR184210004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9f19ba560862914439afa46c3d8bed45e21f1530bf91503a8a5ad21931bacca9
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 81b StPOErkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten
„… waltung dürfen bei der Verfolgung von Straftaten nach Absatz 1 erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 81b der Strafprozessordnung auch zur Vorsorge für künftige Strafverfahren durchführen. (4) § 5 Absatz 3 gilt im Ermittlungsverfahren entsprechend.“