(1) Bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern, welche bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte zugreifen (Auslagerung), erstreckt sich die Prüfung insoweit auch auf die Dritten (Auslagerungsunternehmen).
(2) Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, inwieweit eine Prüfung der Auslagerungsunternehmen vor Ort erforderlich ist.
(3) Der Prüfer kann bei einzelnen Auslagerungsunternehmen insbesondere dann von einer Prüfung absehen, wenn
1.
die von ihnen übernommenen Aufgaben für die Erbringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung unbedeutend sind und
2.
der Schwarmfinanzierungsdienstleister ihm nachweist, dass bei allen Auslagerungsunternehmen regelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandungen ergeben haben.
(4) Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen Anlass verlangen, dass Auslagerungsunternehmen in die nächste Prüfung einbezogen werden.
(5) Über die Prüfung von Auslagerungsunternehmen ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn zu unterrichten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für rechtlich unselbständige Organisationseinheiten von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, auch wenn sie sich nicht an deren Sitz der Hauptverwaltung befinden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 26.8.2026 I Nr. 256
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