(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen. Sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.
(2) Die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen.
(3) Bei der Prüfung kann der Prüfer vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 32f Absatz 5 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden.
(4) In den Teilbereichen, in denen der Prüfer keinen Schwerpunkt bildet, sind zumindest Systemprüfungen mit Funktionstests und nach pflichtgemäßen Ermessen Stichproben durchzuführen. Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob Mängel vorliegen. Bestehen Zweifel, ob Mängel vorliegen, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.
(6) Soweit die Prüfung gleichzeitig mit anderen Prüfungen durchgeführt wird, ist ein getrennter Prüfbericht zu erstellen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 26.8.2026 I Nr. 256
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