(1) Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Aufzeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern anzufertigen und zur Berichterstattung notwendige Unterlagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden Umständen gehören insbesondere
1.
die Einzelheiten der Prüfungsplanung und die Prüfungsschwerpunkte,
2.
die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelfallprüfungen und
3.
die Art und der konkrete Umfang von durchgeführten Stichproben und deren Ergebnis.
(2) Geschäftsunterlagen des geprüften Schwarmfinanzierungsdienstleisters darf der Prüfer nur mit Zustimmung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters an sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm Kopien der für die Berichterstattung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre ab der Einreichung des Fragebogens nach § 32f Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 26.8.2026 I Nr. 256
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