(1) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach dem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums nach § 4 begonnen worden sein. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine andere Frist bestimmen.
(2) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prüfungsbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung gemäß § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die geplante Prüfungsdauer im Sinne des § 3 Absatz 2 der Bundesanstalt mit, wenn nicht der zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister diese Mitteilung bereits gemacht hat. Die Bundesanstalt kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung nach § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer bestimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen.
(3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt falls der zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns verlangt.
(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich der zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen oder die Durchführung der Prüfung behindert.
(5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Textform an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zu erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 V v. 26.8.2026 I Nr. 256
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