SchuVAbdrV
§ 3Antrag
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
- 1.
- die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des Antragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Handelsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;
- 2.
- die Angabe der elektronischen Kontaktdaten für die Übermittlung der Abdrucke nach § 9 Absatz 1 Satz 1;
- 3.
- die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses Abschnitts gestellt wurden;
- 4.
- die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;
- 5.
- die Angabe, ob Listen gefertigt werden sollen;
- 6.
- die Angabe, von wem die Listen gefertigt und an wen diese weitergegeben werden sollen;
- 7.
- die Angabe, ob Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt werden sollen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80850759bef8cfd35804338156ef42ebbd519fa209287d30999db281a35ca2d7