SchuVAbdrV
§ 6Befristungen, Auflagen und Bedingungen
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
- 1.
- durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen) und
- 2.
- nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80850759bef8cfd35804338156ef42ebbd519fa209287d30999db281a35ca2d7