SchuVAbdrV
§ 4Speicherung von Daten des Antragstellers
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR165800012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80850759bef8cfd35804338156ef42ebbd519fa209287d30999db281a35ca2d7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 882h ZPOZuständigkeit; Ausgestaltung des Schuldnerverzeichnisses
„… Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle verarbeitet werden. (2) Im Fall der Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden der Name des Antrags …“