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SchuVAbdrV

Abschnitt 1 Bewilligungsverfahren

Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Dieser Quelldatensatz enthält eine Gliederungsüberschrift ohne eigenen Normtext. Die zugehörigen Vorschriften finden Sie im Inhaltsverzeichnis.

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 20.11.2019 I 1724

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR165800012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 80850759bef8cfd35804338156ef42ebbd519fa209287d30999db281a35ca2d7

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