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SchSiServAusbV

§ 5Zwischenprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit nach Absatz 4 statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Gefährdungspotenziale erkennen,
b)
Maßnahmen der Sicherung durchführen und dokumentieren,
c)
sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen anpassen sowie
d)
den rechtlichen Handlungsrahmen beachten
kann;
2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6873c078f2e66293f078fa9bf5fcaf43ce2aff0d142f88a51c7f03dbea1cada

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