SchSiServAusbV
§ 5Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Gefährdungspotenziale erkennen,
- b)
- Maßnahmen der Sicherung durchführen und dokumentieren,
- c)
- sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen anpassen sowie
- d)
- den rechtlichen Handlungsrahmen beachten
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR094000008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6873c078f2e66293f078fa9bf5fcaf43ce2aff0d142f88a51c7f03dbea1cada