Zum Gesetzesinhalt

SchSiServAusbV

§ 7Fortsetzung der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6873c078f2e66293f078fa9bf5fcaf43ce2aff0d142f88a51c7f03dbea1cada

XML-Quelle beim Herausgeber