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§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;
2.
Sicherheitsdienste:
2.1
Sicherheitsbereiche,
2.2
Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,
2.3
Qualitätssichernde Maßnahmen;
3.
Kommunikation und Kooperation:
3.1
Teamarbeit und Kooperation,
3.2
Kundenorientierte Kommunikation;
4.
Schutz und Sicherheit;
5.
Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;
6.
Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;
Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
4.
Umweltschutz.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6873c078f2e66293f078fa9bf5fcaf43ce2aff0d142f88a51c7f03dbea1cada

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