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SchSiServAusbV

§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

Der Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Sicherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR094000008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a6873c078f2e66293f078fa9bf5fcaf43ce2aff0d142f88a51c7f03dbea1cada

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