SchSiAusbV 2008
§ 6Teil 1 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
- 1.
- Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
- 2.
- Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,
- b)
- Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,
- c)
- Tätermotive und -verhalten beurteilen,
- d)
- Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie
- e)
- bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleiten
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie
- b)
- Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellen
- 2.
- der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093200008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f566d4d7596b59535960a100d792e8d7cbfe3b8d4d84890c097e1e767f82eda