SchSiAusbV 2008
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
- 1.
- Prüfungsbereich Situationsgerechtes
Verhalten und Handeln20 Prozent, - 2.
- Prüfungsbereich Anwendung
von Rechtsgrundlagen für
Sicherheitsdienste20 Prozent, - 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde10 Prozent, - 4.
- Prüfungsbereich Konzepte
für Schutz und Sicherheit30 Prozent, - 5.
- Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes Kundengespräch20 Prozent.
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicherheit mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093200008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f566d4d7596b59535960a100d792e8d7cbfe3b8d4d84890c097e1e767f82eda