SchSiAusbV 2008
§ 7Teil 2 der Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
- 1.
- Wirtschafts- und Sozialkunde,
- 2.
- Konzepte für Schutz und Sicherheit,
- 3.
- Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwendung der Rechtsgrundlagen
- a)
- Maßnahmen der Sicherung und präventiven Gefahrenabwehr planen, durchführen, dokumentieren und überwachen,
- b)
- sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und zur Aufklärung beitragen,
- c)
- Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identifizieren, analysieren und bewerten sowie
- d)
- Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichtigung von Teamarbeit planen
- 2.
- der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz und Sicherheit erarbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- kunden- und serviceorientiert handeln und kommunizieren,
- b)
- sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegenüber alternativen Lösungen aufzeigen sowie
- c)
- Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd organisieren
- 2.
- ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Konzept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation durchgeführt werden;
- 3.
- die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt höchstens 30 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093200008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f566d4d7596b59535960a100d792e8d7cbfe3b8d4d84890c097e1e767f82eda