SchSiAusbV 2008
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;
- 2.
- Sicherheitsdienste:
- 2.1
- Sicherheitsbereiche,
- 2.2
- Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,
- 2.3
- Qualitätssichernde Maßnahmen;
- 3.
- Kommunikation und Kooperation:
- 3.1
- Teamarbeit und Kooperation,
- 3.2
- Kundenorientierte Kommunikation;
- 4.
- Schutz und Sicherheit;
- 5.
- Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen;
- 6.
- Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;
- 7.
- Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation;
- 8.
- Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsleistungen:
- 8.1
- Markt- und Kundenorientierung,
- 8.2
- Risikomanagement,
- 8.3
- Betriebliche Angebotserstellung,
- 8.4
- Auftragsbearbeitung,
- 8.5
- Teamgestaltung;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
- 4.
- Umweltschutz.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR093200008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5f566d4d7596b59535960a100d792e8d7cbfe3b8d4d84890c097e1e767f82eda