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GBO

§ 138Übertragung von Dokumenten

Grundbuchordnung

(1) In Papierform vorliegende Schriftstücke können in elektronische Dokumente übertragen und in dieser Form anstelle der Schriftstücke in die Grundakte übernommen werden. Die Schriftstücke können anschließend ausgesondert werden, die mit einem Eintragungsantrag eingereichten Urkunden jedoch nicht vor der Entscheidung über den Antrag.
(2) Der Inhalt der zur Grundakte genommenen elektronischen Dokumente ist in lesbarer Form zu erhalten. Die Dokumente können hierzu in ein anderes Dateiformat übertragen und in dieser Form anstelle der bisherigen Dateien in die Grundakte übernommen werden.
(3) Wird die Grundakte nicht elektronisch geführt, sind von den eingereichten elektronischen Dokumenten Ausdrucke für die Akte zu fertigen. Die elektronischen Dokumente können aufbewahrt und nach der Anlegung der elektronischen Grundakte in diese übernommen werden; nach der Übernahme können die Ausdrucke vernichtet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.5.1994 I 1114;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001390897

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 09471a4c632dce9bf24066060d7a3348f8c35494233d0cf37a99777686abc4e2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 96 SchRegO

    „… sdrucke sollen in die elektronische Registerakte übernommen werden, sobald dies wieder möglich ist. § 138 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gilt entsprechend. (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass 1. ein maschinell geführtes …“