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SchRegDV

§ 62

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

Bei dem maschinell geführten Register soll eine Eintragung nur möglich sein, wenn die für die Führung des Registers zuständige Person oder, in den Fällen des § 61 Abs. 1 Satz 3, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der Eintragung ihren oder seinen Nachnamen hinzusetzt und beides elektronisch unterschreibt. Die elektronische Unterschrift soll in einem allgemein als sicher anerkannten automatisierten kryptographischen Verfahren textabhängig und unterzeichnerabhängig hergestellt werden. Die unterschriebene Eintragung und die elektronische Unterschrift werden Bestandteil des maschinell geführten Registers. Die elektronische Unterschrift soll durch die zuständige Stelle überprüft werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 30.11.1994 I 3631; 1995 I 249;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.6.2026 I Nr. 184

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR021690980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): feb8a907cc3ac64126f76333f561f44f63ef856c7bec356fe7eb8b83fe00375d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 13 LuftRegVVornahme und Wirksamwerden von Eintragungen

    „… l geführten Register schwarz dargestellt werden. (5) Für die Unterschrift unter der Eintragung gilt § 62 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung entsprechend. Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist.“