GBV
§ 71Freigabe des maschinell geführten Grundbuchs
Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung
- 1.
- in den Fällen der §§ 69 und 70:"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Blattes getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum ...
- Name(n)",
- 2.
- in den Fällen des § 68:"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und an die Stelle des Blattes (nähere Bezeichnung) getreten. In dem Blatt enthaltene Rötungen sind schwarz sichtbar. Freigegeben am/zum ...
- Name(n)".
- 1.
- in den Fällen der §§ 69 und 70:"Zur Fortführung auf EDV umgestellt/neu gefaßt und geschlossen am/zum ...
- Unterschrift(en)",
- 2.
- in den Fällen des § 68:"Zur Fortführung auf EDV auf das Blatt ... umgeschrieben und geschlossen am/zum ...
- Unterschrift(en)".
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 24.1.1995 I 114;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.4.2025 I Nr. 122
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR706370935
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a5134a10aa63b2f0b162d4e5e60d003eaf723995035be4eeeba648d74b294da3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 59 SchRegDV
„… verfügung sinngemäß. (3) In der Aufschrift ist anstelle des Vermerks nach § 13 Abs. 2 Satz 1 der in § 71 der Grundbuchverfügung für die Umschreibung, die Neufassung oder die Umstellung jeweils bestimmte Freigabevermerk zu setzen. § 15 gilt mit der …“