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§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- zu vektorisieren,
- b)
- Schriften zu spationieren,
- c)
- Beschriftungen und bildliche Darstellungen manuell herzustellen,
- d)
- die fachlichen Hintergründe dieser Tätigkeiten darzustellen;
- 2.
- der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR049400012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6a428915a5e6f4e9fcc1861e5011f454e6e9329c54f4a6e8da24f56404a7a699